Liebe Mitglieder und Schützen,,
selbst bewirtschaftete Vereinsgaststätten fallen unter die Corona Verordnung „Gaststätten“ des Landes Baden – Württemberg vom 16.05.2020 in der ab 02.06.2020 geltenden Fassung (siehe Dateianhang), wenn Vereine über eine „Schankgenehmigung“ (Erlaubnisurkunde § 2 Gaststättengesetz) des jeweils zuständigen Ordnungsamtes verfügen.
Wir verfügen über eine gültige „Schankgenehmigung“ zum Verkauf von Speisen und Getränken. Deshalb dürfen wird unsere Vereinsgaststätte im Schützenhaus ab sofort wieder öffnen!
Die „Corona Verordnung Gaststätten“ des Landes BW muss dabei bei der Wiedereröffnung in allen Punkten umgesetzt werden!
- Corona Verordnung „Gaststätten“ siehe Dateianhang! (liegt auch im Schützenhaus aus!)
- beim Betreten des Schützenhauses sind die Hände entsprechend Aushang zu reinigen!
- Gäste, welche das Schützenhaus als Gast beschuchen möchten, müssen sofort beim Betreten des Schützenhauses das Formular "Kontak Corona Gäste" vollständig ausfüllen! Die Daten werden bei der SGi, entsprechend der VO "Gaststätten" für 4 Wochen gespeicher und danach gelöscht / vernichtet! Gäste, welche sich weigern, das Formular mit Ihren Daten auszufüllen, werden nicht bewirtet und müssen das Schützenhaus umgehend wieder verlassen!
- Gäste, die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
- Gäste die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen, dürfen die Gaststätte nicht betreten.
- Bitte zusätzliche Informationen und Aushänge im Schützenhaus beachten!