Am 16. September 2021 trat erneut eine neue Coronaverordnung des Landes Baden - Württemberg in Kraft.
Generelle Maßnahmen (keine Änderungen im Vergleich zum 21. August 2021)
Abstandsempfehlung von 1,5 Metern zu anderen Personen
Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann
Hygienekonzept und Datenverarbeitung
Neue Systematik
Auslösender Faktor:
a) 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (landesweit)
Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patienten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erkrankt sind, je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen
oder
b) Drohende Überlastung der Intensivstationen (AIB)
Bei einer Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten (absolute Anzahl in Baden-Württemberg) werden
- ab einer AIB von 250 die Warnstufe und
- ab einer AIB von 390 die Alarmstufe ausgelöst
Dreistufiges System:
Basisstufe: wie bisher
Warnstufe (ab Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 8 oder AIB-Wert 250): in der Regel PCR-Testpflicht für nicht-immunisierte Personen
Alarmstufe (ab Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 12 oder AIB-Wert 390): in der Regel 2G
Landesweite Maßnahmen, keine speziellen inzidenzabhängigen Regelungen in den Stadt- und Landkreisen
Das Landesgesundheitsamt macht den Eintritt der jeweiligen Stufe bekannt!
Spezifische Regelung im Einzelnen siehe Dateien im Anhang!